Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde
Stand 15.02.2020
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Synchronverband e.V. – Die Gilde“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“. 1.2 Der Sitz des Vereines ist Berlin. 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereines
2.1 Der Verein vertritt die Interessen aller Synchronschaffenden Deutschlands; darunter fallen insbesondere freiberufliche Autoren, Regisseure, Übersetzer, Schauspieler, Tonmeister, Cutter, Aufnahmeleiter, technische Mitarbeiter sowie die Synchronproduzenten und Studiobetreiber. Er setzt sich für die kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Belange der gesamten Synchronbranche ein. Ziel ist die Qualitätssicherung in der deutschen Synchronbranche. Eine auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtete oder politische Tätigkeit des Vereines ist ausgeschlossen.
2.2 Der Verein wird zur Umsetzung des Vereinszwecks in offenem Dialog, Diskussionen, Foren und Begegnungen mit Vertretungen der Fernsehsender und Filmverleiher, der Sozial- und Rentenversicherungsträger, sonstiger staatlicher Behörden und Institutionen und anderen Interessenvertretungen dieser und ähnlicher Branchen tätig. Der Verein nimmt auch an Kunstausstellungen teil, veranstaltet Preisverleihungen und widmet sich der Öffentlichkeitsarbeit.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Um die Mitgliedschaft im „Synchronverband e.V. – Die Gilde“ können sich rechtsfähige Personengesellschaften, natürliche und juristische Personen bewerben.
3.2 Jeder Antragsteller für den Erwerb einer Mitgliedschaft hat dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes mindestens 9 Monate als Anwärter anzugehören. Nach Ablauf dieser Zeit sprechen Vorstand und Beirat eine Aufnahmeempfehlung zur nächsten Mitgliederversammlung aus. Durch geheime Abstimmung ohne vorherige Aussprache wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine endgültige Aufnahmeentscheidung herbeigeführt. Der Antragsteller hat während der Anwärterzeit alle Pflichten und Rechte eines ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Stimmrechts. Die Aufnahme wird sofort wirksam, soweit zu diesem Zeitpunkt sämtliche Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung des Vereines auf dem Vereinskonto eingegangen sind.
3.3 Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung des Vereines samt der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, sämtliche Vereinsbeschlüsse sowie die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
3.4 Der Vorstand kann Anträge auf Mitgliedschaft im Verein begründet ablehnen. Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann der Bewerber beim Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Sie kann den Beschluss des Vorstands mit Zweidrittel– Mehrheit aufheben und den Antragssteller als Anwärter aufnehmen. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 2 von 8
§4 Arten der Mitgliedschaft
4.1 Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder an.
4.2 Ordentliche Mitglieder des Vereines können werden: – jeder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, – natürliche und juristische Personen, die in der deutschen Synchronwirtschaft tätig sind.
4.3 Fördermitglied des Vereines kann jede natürliche Person, jede juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sowie jede rechtsfähige Personengesellschaft werden. Voraussetzung für eine Fördermitgliedschaft ist, dass das Fördermitglied den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell oder durch die Beistellung von geldwerten Leistungen unterstützt. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet a) mit Konkurs, Liquidation oder Auflösung der rechtsfähigen Personengesellschaft; b) durch Austritt des Mitglieds (Paragraph 5.3); c) durch Ausschluss aus dem Verein (Paragraph 5.4); d) durch Streichung der Mitgliedschaft (Paragraph 5.5); e) durch Auflösung des Vereines; f) mit Tod des Mitglieds.
5.2 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
5.3 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. In Sonderfällen kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat einer Ausnahme zustimmen. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge und entbindet nicht von bestehenden Verpflichtungen.
5.4 Ein Mitglied kann fristlos oder mit bestimmter Fristsetzung ausgeschlossen werden: – Durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Beirates und nach Anhörung des Mitgliedes, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereines, gegen die Satzung oder die satzungsmäßigen Verpflichtungen grob oder wiederholt verstößt. Dem Ausschluss soll eine Abmahnung durch den Vorstand vorausgehen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung, sie kann den Beschluss des Vorstands mit Zweidrittel-Mehrheit aufheben und den Ausschluss zurücknehmen. Macht das Mitglied innerhalb der vorstehenden Notfrist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Nach Eröffnung eines Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 3 von 8
5.5 Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht Zahlung leistet.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, – Die Vereinsarbeit zu unterstützen und ihre eigenen Aktivitäten so zu gestalten, dass das Ansehen des Vereines nicht beeinträchtigt wird. – Den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten. – An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. – Vereinsinterna nicht nach außen zu tragen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung, welche die Beitragshöhe und Zahlungsfristen bestimmt. Die Jahresbeiträge sind unabhängig von Beginn oder Ende der Mitgliedschaft für das gesamte Kalenderjahr im Voraus, und hier bis jeweils zum 15. Februar zu zahlen.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Beirat
§9 Die Mitgliederversammlung
9.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Vereinsmitglied an der Mitgliederversammlung teil. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
9.2 Natürliche Personen haben jeweils eine Stimme; juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften haben jeweils so viele Stimmen, wie der Quotient aus anwesenden stimmberechtigten und durch Vollmacht vertretenen natürlichen Personen und anwesenden und durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften.
9.3 Zur Ausübung des Stimmrechts kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist vor der Abstimmung beim Vorstand bzw. der Geschäftsstelle einzureichen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung darf höchstens die Stimmenanzahl von zwei weiteren Mitgliedern auf sich vereinigen. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 4 von 8 9.4 Die Mitgliederversammlung ist außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen insbesondere zuständig für a) die Änderung oder Neufassung der Satzung; b) die Wahl des Vorstandes; c) die Wahl der Kassenprüfer, sofern Kassenprüfer gewählt ;werden. d) die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer (sofern gewählt); e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Erhebung von Umlagen; f) die Wahl von Delegierten in Gremien; g) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern; h) die Auflösung des Vereines. i) die Entscheidung über die endgültige Aufnahme von Neumitgliedern.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
10.1 Einmal im Jahr – im ersten Quartal – soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die u.a. den Rechenschafts- und Kassenbericht sowie die Entlastung des Vorstands und ggf. des Kassenprüfers zum Gegenstand hat. 10.2 Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen alle Mitglieder des Vereines unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann durch Veröffentlichung in einem Rundschreiben des Vereines oder per e-Mail erfolgen; Mitglieder, die dem Verein keine e-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Einladung schriftlich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 10.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung durch Eingabe an die Geschäftsstelle oder ein Vorstandsmitglied eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche Änderung der Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitteilung kann per e-Mail erfolgen; Mitglieder, die dem Verein keine e-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten die Mitteilung schriftlich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mitteilungsschreibens folgenden Tag. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung um Angelegenheiten, über die keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung gefasst werden sollen, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
11.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit unveränderter Tagesordnung einberufen werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass diese zweite Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist. Unabhängig von Mitgliederversammlungen können Entscheidungen der ordentlichen Mitglieder auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Über die Anträge ist von den Mitgliedern binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich zu entscheiden. Die Beschlussfähigkeit des Umlaufverfahrens ist hergestellt, wenn sich mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder beteiligt hat. Das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung ist vom Vorstand innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 5 von 8
11.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
11.3 Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand; dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss ändern.
11.4 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Davon abweichend ist auf Antrag von mindestens zwei anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich und geheim abzustimmen.
11.5 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder (einfache Mehrheit), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Mehrheit errechnet sich nach den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
11.6 Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann nur mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
11.7 Zur Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Die Entscheidung über einen Antrag zur Auflösung des Vereines obliegt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens drei Viertel aller Stimmen repräsentieren. Trifft dies nicht zu, so kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass innerhalb von zwei Wochen mit einer Einberufungsfrist von zehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen wird, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
§12 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse
12.1 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das der Vorstand und der Protokollführer unterzeichnen.
12.2 Das Protokoll wird den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung per e-Mail zugesandt; Mitglieder, die dem Verein keine e-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten das Protokoll schriftlich. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 6 von 8
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
13.1 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
13.2 Tritt der gesamte Vorstand zurück oder sind alle Vorstandsmitglieder ihrer Ämter enthoben oder verbleiben nach Rücktritt, Amtsenthebung oder aus anderen Gründen weniger Vorstandsmitglieder als zur Vertretung des Vereins erforderlich, sind binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen herbeizuführen. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Einberufung dieser Mitgliederversammlung beim bisherigen Vorstand. Kommt der bisherige Vorstand seiner Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht binnen zwei Wochen nach dem Rücktritt oder der Amtsenthebung nach, so liegt die Pflicht zur Einberufung der Mitgliederversammlung bei dem Geschäftsführer; ist ein solcher nicht bestellt, kann die Einberufung durch jedes ordentliche Mitglied bewirkt werden. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 12 entsprechend, soweit in § 13 nicht anders bestimmt.
§14 Kassenprüfung
Soweit hierfür vom Vorstand nicht ein externer Wirtschaftsprüfer bestellt ist, obliegt die Kassenprüfung Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und ihr Bericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen nicht Mitglied des Vereines sein.
§15 Der Vorstand
15.1 Der Vorstand besteht aus drei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern, und wählt aus seiner Mitte einen Vorstandssprecher. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB).
15.2 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt sind. Diese ist den Mitgliedern auf Anfrage bekannt zu geben.
15.3 Der Vorstand kommt nach eigenem Ermessen zu seiner Vorstandssitzung zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Entscheidungen des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und auf Verlangen offen zu legen.
§16 Wahl des Vorstands
16.1 Die Mitgliederversammlung wählt entweder mit Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand auf Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
16.2 Sollte bei Vorstandswahlen die vorgeschriebene Zwei-Drittel-Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht zustande kommen, genügt im dritten Wahlgang zur Wahl in das Vorstandsamt die einfache Mehrheit. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 7 von 8
16.3 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, jedoch kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den bisherigen Vorstand in seiner Gesamtheit für eine weitere Amtsperiode im Amt bestätigen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor der Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung angenommen wurde.
16.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen vorschlagen und durch eine Mitgliederversammlung wählen lassen; schriftliches Umlaufverfahren ist erlaubt.
16.5 Mitglieder bzw. gesetzliche Vertreter von Mitgliedern, gegen die zum Zeitpunkt der Vorstandswahlen ein Ausschlussverfahren schwebt, können nicht in den Vorstand gewählt werden.
16.6 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen den Gesamtvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.
§17 Aufgaben des Vorstands
17.1 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für a) die Führung der Geschäfte und Verwaltung des Vereinsvermögens; b) die Festlegung der Vereinspolitik auf Grundlage der Satzung; c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen; d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen; e) Erstellung und Vorlage des Rechenschaftsberichts; f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern; g) Repräsentation des Vereines; h) die Einrichtung und Beaufsichtigung der Geschäftsstelle; i) die Berufung und Beaufsichtigung des Geschäftsführers, soweit ein solcher berufen wird j) Liquidation des Vereines nach Auflösungsbeschluss. 17.1.1 Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer übertragen, der nicht Mitglied des Vereines sein muss.
§18 Beirat
18.1 Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und arbeitet vertrauensvoll mit ihm zusammen. Er berät gemeinsam mit dem Vorstand über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Seine Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen in § 16.1 bis § 16.6. 18.2 Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Abgesehen von den in der Satzung festgelegten Anlässen soll der Vereinsbeirat dem Vorstand nur beratend zur Seite stehen. Der Vereinsbeirat äußert seinen Willen grundsätzlich über den Vorstand.
§19 Geschäftsstelle
Der Verein, vertreten durch den Vorstand, kann eine den Erfordernissen angemessene Geschäftsstelle einrichten. Satzung Synchronverband e.V. – Die Gilde – Stand 15.02.2020 8 von 8 §20 Werbemaßnahmen Vereinsmitglieder dürfen ihre Zugehörigkeit zum Verein durch den Vermerk Mitglied im „Synchronverband e.V. – Die Gilde“ und die Verwendung des Vereinslogos nach Abstimmung mit dem Vorstand in der zur Verfügung gestellten Form dokumentieren. Streitfälle regelt der Beirat. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein dürfen Drucksachen und –vorlagen, Schilder oder ähnliches mit dem Hinweis auf die Vereinszugehörigkeit nicht mehr benutzt werden.
§21 Mitgliedschaften des Vereines
Der Verein kann Mitglied oder Gesellschafter in anderen Körperschaften oder Organisationen werden, soweit dies der Förderung des Vereinszwecks dient. Diesen Beschluss fasst mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung. Ein schriftliches Umlaufverfahren ist erlaubt.
§22 Auflösung des Vereines
22.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Paragraph 11.7 der Satzung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
22.2 Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt anteilig an die zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung vorhandenen ordentlichen Mitglieder. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§23 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15.06.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft. Sie gilt, bis sie durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Paragraph 11.6 verändert oder außer Kraft gesetzt wird.
§24 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder spätere Änderungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit ganz oder teilweise später verlieren, sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen oder sollten die Satzung und ihre Bestimmungen ganz oder teilweise undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich wirksame Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Mitglieder bei der Abstimmung über den Satzungsentwurf gewollt haben oder dem Sinn und Zweck dieser Satzung nach gewollt haben würden, falls sie diesen Punkt bedacht hätten.